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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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Winkel ZH, 1.03.2021

 

 

1 Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggeber und der Firma von om-film.com (nachfolgend „Produzent“) zur Herstellung eines audiovisuellen Films (nachfolgend auch Werk), für den Vertrieb von Bildern, Filmen oder erweiterten Produkten, welche ebendiese enthalten.

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2 Vertragsabschluss

2.1 Akzeptiert der Auftraggeber die Offerte (Vertrag) vom Produzenten oder wird ein Arbeitsaufwand durch sonst eine Vereinbarung/Bestätigung abgeschlossen, kommt es zum Vertragsabschluss und die AGBs erhalten ihre Gültigkeit.

2.2 Der Produzent verpflichtet sich mit jedem Vertrag der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle im Zusammenhang mit der Produktion zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekten.

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3 Filmproduktion

3.1 Die Filmproduktion erfolgt auf der Grundlage des mit dem Auftraggeber abgesprochenen Konzepts, und dem in der Offerte abgesprochenen Leistungsumfangs.

3.2 Der Produzent trägt die Verantwortung für die technische Umsetzung und Gestaltung der Filmproduktion. Dass der Inhalt sachlich korrekt und rechtlich zulässig ist, liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.

3.3 Wird für den Film Produktionsmaterial (z.B. Bilder, Texte, Logos, Filmaufnahmen) vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ist dieser verantwortlich Zustellung des Materials in einem verwertbaren Format. Sowohl für die inhaltliche Richtigkeit als auch die Qualität der überlassenen Materialien ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber muss ausserdem über die erforderlichen Rechte für das zur Verfügung gestellte Material verfügen und diese zur Weiterverarbeitung an den Produzenten abtreten. Dies gilt z.B. für Aufnahmen im Betrieb sowie für die auf der Produktion abgebildeten Personen. Falls das überlassene Material nur durch erheblichen Mehraufwand vom Produzenten verwertbar gemacht werden kann, gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

3.4 Musik und Toneffekte sind wichtige Stilelemente in der Filmproduktion und werden falls nicht anders vereinbart, im Rahmen des gestalterischen Freiraums vom Produzenten selber gewählt. Spezifische Musikvorstellungen des Auftraggebers müssen vor Beginn der Dreharbeiten kommuniziert werden und können zu Mehrkosten führen. Sobald die Nachbearbeitung der Aufnahmen begonnen hat, können Änderungswünsche an der Musik nur begrenzt angebracht werden und zu Mehrkosten führen.

3.5 Der Produzent verpflichtet sich, Überarbeitungs- oder Änderungswünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen, soweit diese zumutbar sind und die gewünschten Änderungen sich innerhalb vernünftiger und vereinbarter Rahmenbedingungen befinden.

Bei Änderungswünschen vom Auftraggeber, welche nicht dem festgelegten Leistungsumfang in der Offerte oder dem Konzept entsprechen, werden allfällige Zusatzkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Sollten die Änderungswünsche zu fest vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang abweichen, behält sich der Produzent das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber muss für sämtliche Kosten bis zum Zeitpunkt des Rücktritts aufkommen.

3.6 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Produzent nicht garantieren kann, dass allfällige im Werk enthaltene Softwarekomponenten (z.B. in Multimediaproduktionen, im Internet oder auf Datenträgern) auf allen Plattformen ohne Unterbruch und Fehler funktionieren werden. 

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4 Werkproduktion - Verkauf weiterer Produkte

4.1 Der Verkauf von weiteren Produkten (Bildmaterial, Filmausschnitte, Animationen, Logos etc.) oder Teilen davon aus der Herstellung des Produzenten, wird gemäss Offerte des Produzenten vollzogen und können das Mitwirken von Drittfirmen beinhalten.

4.2. Die Leistungspflichten durch Dritte, welche nicht im Einflussbereich des Produzenten liegen, werden gemäss den AGBs des Dritten abgehandelt. Der Auftraggeber ist selber verantwortlich sich über die AGBs der Drittfirma zu informieren.

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5 Lieferung und Lieferfrist

5.1 Der Abgabetermin einer Musterkopie (Film) wird zwischen den beiden Vertragsparteien vor Beginn der Filmproduktion festgelegt.

5.2 Kann der Produzent den Abgabetermin nicht einhalten, muss der Auftraggeber unmittelbar über den Grund und die Dauer der Verzögerung informiert werden.

5.3 Kommt es zu Verzögerungen durch Verschulden des Auftraggebers oder höherer Gewalt (z.B. Wetter, Betriebsstörung, verspätete Lieferung von Produkten etc.) wird der Abgabetermin um die Dauer der Verzögerung aufgeschoben. Ein Nicht-Einhalten der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber zum Vertragsrücktritt oder Preisminderung, wenn dem Produzenten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.

5.4 Nicht zum Lieferumfang gehören Software, Steuerdaten, Quellcodes, Datensätze und Parameter (branchenüblicherweise «Offene Daten» genannt), welche vom Produzenten zur Herstellung des Werkes eingesetzt wurden.

 

6 Abnahme

6.1 Nach Fertigstellung der Filmproduktion übergibt der Produzent dem Auftraggeber eine Musterkopie. Beanstandungen müssen zeitnah (ca. 10 Tage) nach der Lieferung der Musterkopie erfolgen. Beanstandungen die längere Zeit zurückliegen werden wohlwollend geprüft, können aber zu weiterem Arbeitsaufwand und somit Folgekosten führen.

6.2 Der Produzent kann Produkte und Werke seines Schaffens (Filmausschnitte, Bilder, Animationen, Logos etc.) weiterverkaufen insofern dies in der Offerte nicht klar geregelt. Beruht die Abnahme und Fertigstellung dabei auf das Mitwirken einer dritten Firma, gelten für die Elemente welche nicht im Einflussbereich des Produzenten liegen, ebenfalls die AGBs der dritten Firma.

6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme, sofern die Filmproduktion oder das Werk dem abgesprochenen Konzept/Drehbuch und Leistungsumfang der Offerte entspricht. Geschmacksretouren sind ausgeschlossen.

6.4 Der Auftraggeber kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn dieses erhebliche Mängel aufweist oder wenn das Werk erheblich von den vereinbarten Rahmenbedingungen abweicht. Mängel, welche durch Verschulden des Auftraggebers zustande kommen, können nicht berücksichtigt werden. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.

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7 Aufbewahrung

7.1 Nach Abschluss der Arbeit besteht für den Produzenten grundsätzlich keine Pflicht zur Aufbewahrung der Werke sowie der im Werk verwendeten und nicht verwendeten Bild- und Tonmaterials. 

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8 Recht am Werk

8.1 Die für das Werk möglichen Vertriebskanäle werden in der Offerte festgehalten.

Für audiovisuelle Werke ist es in der Regel nicht sinnvoll die kompletten Urheberrechte für alle Medien (TV, Internet, Youtube, Webseiten, Social Media etc.) zu erlangen, da diese zu unnötigen Kosten für oftmals nicht ausgeübte Rechte führt. In vielen Fällen ist eine vollumfängliche Rechteeinräumung auch gar nicht möglich, weil dies viele Urheber- und Leistungsschutzberechtigte nicht anbieten.

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9 Werkpreis und Bezahlung

9.1 Der im Vertrag festgelegte Werkpreis umfasst die Herstellung des Werkes durch den Produzenten sowie die in der Offerte genannten Leistungen (z.B. Verkauf Bildrechte, Erstellung Wandposter etc.) 

9.2 50% der Gesamtkosten sind vor Drehbeginn zu bezahlen oder nach einem gemeinsam vereinbartem Termin, die restlichen 50% bei der Abnahme. Die Zustellung des Endproduktes erfolgt nach der vollständigen Zahlung der Gesamtkosten.

9.3 Im Werkpreis nicht inbegriffen sind:
• Kosten, die dem Kunden bei Aufnahmen in seinem Betrieb und/oder durch die Mitwirkung seiner Mitarbeiter entstehen;

• Kosten für die vom Kunden beigezogenen Dritten (z.B. Agenturen);

 

10 Immaterialgüterrechte

10.1 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt beim Produzenten.

10.2 Alle entstandenen Bild- und Tonaufnahmen vom Produzenten, können räumlich und inhaltlich zum Zweck der Aussendarstellung sowie im Internet unbegrenzt genutzt werden, ausser es ist vertraglich anderweitig geregelt.

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11 Gewährleistung

11.1 Der Produzent arbeitet treuepflichtig, effizient und versucht immer das beste Ergebnis zu erzielen.

 

12 Haftung

12.1 Die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen.

Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung des Produkts beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht.

12.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet allfällige Schäden der Firma umgehend zu melden.

12.3 Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.

12.4 Der Produzent übernimmt keinerlei Haftung:

• für die Gesetzeskonformität von Inhalten, welche nicht durch den Produzenten entwickelt wurden; 

• für Nutzungen, welche über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinaus gehen; 

• für Nutzungen im Internet, welche vorgängig nicht explizit durch den Produzenten frei gegeben worden sind. 

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13 Höhere Gewalt

13.1 Sollten Termine durch den Produzenten infolge Krankheit/Unfall/Pandemien oder höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Atomunfälle resp. Reaktorschäden nicht einhaltbar sein, so ist der Produzent während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Es wird nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht.

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14 Salvatorische Klausel

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall tritt an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung, die den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

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15 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

15.1  Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen ist das Gericht am Sitz der Firma zuständig.

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